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Vorratsdatenspeicherung wieder vom Tisch

Dienstag, 02 März 2010 14:44 von Ralf Müller

Auf Karlsruhe ist Verlass: Jede größere dummdreiste Idee aus Berlin wird vom Bundesverfassungsgericht kassiert. Heute morgen nun auch endlich die lästige Vorratsdatenspeicherung.

Datenschützer und aufrechte Bürger haben es natürlich immer gewusst: Die massenhafte Datensammlung ist komplett verfassungswidrig. Zumindest in der aktuellen handwerklich kruden Umsetzung. Nach drei Jahren Streitereien geben die obersten Richter der Republik damit den Gegner des Gesetzes Recht: Es ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre und würde die heilige Unschuldsvermutung unserer Verfassung aushebeln.
Mit aufwendigen Studien wurde im Verfahren belegt, dass die Datenspeicherung viele Menschen in ihrem Kommunikationsverhalten beeinflusst. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Anwälte und Journalisten sahen Probleme auf sich zukommen. Vielen Internet-Providern war die Maßnahme ebenfalls ein Dorn im Auge, verursachte sie doch erhebliche Arbeit und Kosten. Und neue Pfründe für Datendiebe.

Die Verfassungsrichter zeigten sich skeptisch angesichts des ewigen Totschlagarguments, damit ja nur Terroristen und Kinderschänder jagen zu wollen. Urteil: Die entsprechenden Gesetze wurden voll inhaltlich für ungültig erklärt. Eine sofortige Löschung der bereits gesammelten Daten wurde angeordnet. Für eine Vorlage an den europäischen Gerichtshof bestehe kein Anlass, warnten die Richter. Die EU-Richtlinie aus Brüssel könne man in Zukunft nur umsetzen, wenn Berlin es nochmal mit einem völlig neuen Gesetzesentwurf versucht. Jener dürfte den Zugriff auf gesammelte Daten nur bei schweren Straftaten erlauben. Jeder Zugriff müsse protokolliert und transparent nachvollziehbar sein. Das sei beim bisherigen (abgeschmetterten) Gesetz natürlich nicht der Fall. (Quelle: TheInquirer.de)

Kommentare

*macht ne Flasche Malzbier auf* \o/

  • von benkei'
  • 02.03.10 17:39
  • comment

Na, ich seh das schon… Berlin wird das nächste Gesetzt absegnen, was dann wieder bis zum Bundesverfassungsgericht geht, wird wieder abgeschafft… repeat until keypressed. Das ist ja das schöne an der Politik. Klappts heute nicht, klappts morgen mit nem neuen Gesetz.

  • von HolzOnkel
  • 02.03.10 19:01
  • comment

Wenn ich Malzbier da hätte, würde ich 2 Flaschen aufmachen…!

Weiß jemand wie viele Gesetze in den vergangenen 5 Jahren durch das Verfassungsgericht gekippt wurden…?!

Und damit unseren Politikern höchstrichterlich bescheinigt wurde wie unfähig sie sind…, Gesetze Verfassungskonform zu beschließen.

Aber ich nehme an, dass die wenigsten von ihnen wissen, was da eigentlich so drin steht…!

Oder es einfach nicht wissen wollen und ignorieren!

„Der Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius 0. Und das nennen sie ihren Standpunkt.“
Albert Einstein

  • von Gabriel
  • 02.03.10 19:44
  • comment

@Gabriel: Dann werde ich jetzt mal Malzbier in großen Mengen trinken, damit ich einen größeren Radius als “0″ bekomme, als sie den meisten Menschen unterstellen. Welchen Radius haben Sie eigentlich?
So wage ich hier die Feststellung, obwohl das nicht Ihre Begeistrung erfährt, dass auch Verfassungsrichter nicht unfehlbar sind. Da spielen neben der Ausbildung und Kenntnisse vom GG auch eine ganze Reihe anderer Fakten eine Rolle mit, weshalb das VerfG so entschieden hat – und die Väter des GG hatten auch nicht den Weitblick, wohin unsere Welt in den letzten Jahrzehnten gegangen ist.
Ausgerechnet der jetzigen Justizministerin, als eine der Klägerinnen aus der Opposition heraus, obliegt es nun, den Ermittlungsbehörden ein wirklich wirksames Instrument zu bauen, damit auch die heutigen Kriminellen und Terroristen wirkungsvoll bekämpft werden können. Keine leichte Aufgabe. Ich glaube eher, dass sie gar nichts tun wird. Das passt zur heutigen Zeit. Zu wünschen wäre ihr und allen 35000 Klägern i.d. Sache dann aber, dass sie die Auswirkungen ihres Handelns und einem zum Nichtstun verdammten Staat zu spüren bekämen. Ich denke mir, dass es aber wieder nur die sogen. “kleinen” Leute treffen wird. Von den o.a. 35000 Klägern werden dann vermutlich auch eine ganze Reihe schreien, weshalb der Staat bei schwerwiegenden Straftaten nichts wirkungsvolles unternimmt. Was nutzt eine Polizei, der die Hände gebunden sind, während Täter sich z.B. mit mehreren Handys bzw. über Internet weltweit absprechen und Fäden ziehen. Die werden sich über das heutige Urteil kaputt lachen. Doch dann rate ich nach @Gabriel Meinung allen, mal eine oder mehrere Flaschen Malzbier zu trinken und es kommt der Geistesblitz, welche Ursache das Dilemma hat.
Bis dahin tschüss und immer schön gesetzestreu bleiben.

  • von Hans Gustav
  • 02.03.10 21:48
  • comment

mhm ein v-mann liest inq…sehr sehr fadenscheinig

  • von Anonymous
  • 03.03.10 3:24
  • comment

War mir klar, dass diese Antwort von Anonymous kommen musste.
Wenn die Leute nur die geringste Ahnung hätte, wie viele und schwere Straftaten aufgrund der bisherigen Gesetzeslage geklärt werden konnten, dann würden sie ganz kleinlaut werden.
Aber lasst uns nun im Internet machen was wir wollen. Der Staat kann ab jetzt nur noch untätig zusehen. Was wollen die Leute eigentlich: “….warum hat denn die Polizei nichts unternommen…” oder “…warum wurde der denn nicht verurteilt, das war doch alles klar……?” werden wir nun öfter in der Zeitung lesen müssen….

Mahlzeit. Was will sich dieser Staat noch alles bieten lassen…

  • von iphone 3.5
  • 03.03.10 11:47
  • comment

ach, und ihr glaubt, dass grade solche Spielereien wie die VDS einen Kriminellen davon abhalten können, im Internet anonym zu kommunizieren? Na, dann aber schnell nochmal den Wikipedia Eintrag zum Thema VPN-Tunnel ausdrucken und lesen. Wenn dann noch n unverschlüsseltes WLAN irgendwo in der Stadt dazu kommt, wars das auch mit der Datenspeicherung.

Wie schon gesagt: es trifft die “kleinen Leute”, die nämlich grundlos überwacht werden. Die wirklichen Kriminellen würden davon nur profitieren, können sie so doch den Verdacht von sich ablenken.

klar erwischt man nur die kleinen. aber soll das ein freibrief sein?

  • von iphone 3.5
  • 03.03.10 12:36
  • comment

es geht nicht nur um vpn!

  • von iphone 3.5
  • 03.03.10 12:37
  • comment

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und ähnliches wäre viel leichter zu schlucken, wenn *die da oben* nicht versuchen würden,
jeden _Mist, den sie verzapfen, unter den Deckmantel eines möglichst plakativen *Kampfbegriffes* zu erstellen.

Der einzige Sinn dahinter ist es, gleich jede Diskussion im Keim zu ersticken.
VDS zur Terrorbekämpfung, Websperren gegen KiPo…
Alles nur so tituliert, damit man den Gegner gleich in die passende Ecke stelen kann und als (belieber Begriff)- Freund abstempeln.

So geschehn bei der Diskussion um Websperren.. wer dagegen war, war n Pädophiler oder gar ein Päderast.

So kann man Diskussionen über Sinn oder Unsinn einer Regelung fein manipulieren.

Die Anfragen wegen schwerer Verbrechen bewegen sich in eher marginalen Bereichen,
es gab bis jetzt nicht EINE Festnahme aufgrund dieser Daten.

Der spektakuläre Fall des Kinderschänders, der sich dann selber stellte,
wurde durch klassische Ermittlungsarbeit vorrangetrieben.

Fazit : eine Unmenge Daten und praktisch Null Ergebnis.

Geht doch im Grunde eher um wirtschaftliche Interessen.
Contentindustrie, Steuerflüchtlinge etc …
und um abweichlerische Meinungen …
Mal die Sperrlisten anderer Länder betrachten,
was da alles so drauf ist ..
Homosexuellenverbände, Bürgerrechtsaktivisten, sogar Tierschutzverbände ..
ach ja .. PrOn natürlich auch ..

In einer von der Regierung gesponserten Filtersoftware tauchen sogar die Grünen auf der Filterliste auf ..

Noch Fragen ?

Wenn einer hier wirklich glaubt, dass die Terroristen sich im Internet z.B. per E-Mail zu einem Anschlag verabreden, denke ich ihr seid falsch gewickelt.
Es geht hier um organisiertes Verbrechen, die wissen mit Sicherheit, wie man über das Internet anonym kommunizieren kann.
Und selbst wenn nicht, wie soll es möglich sein alle anfallenden Daten auszuwerten und dadurch einen Terroranschlag im Vorfeld zu vereiteln? Kann da einer eine sinnvolle Antwort geben?

  • von Anonymous
  • 03.03.10 15:41
  • comment

@Anonymus -3.3.,15:41 h:
Grundsätzlich ist das richtig. Aber wie das vielfältige Leben eben so ist, sollte gerade bei diesen gravierenden Straftaten -einschl. Terrorismus- die Tür staatlicherseits verschlossen werden. Warum sollte man den Personen, die auf Kosten und zum Nachteil aller Bürger schwerste Straftaten begehen es in irgend einer Form erleichtern, ihr Handeln erfolgreich durchzusetzen. Es muss eben auf allen Ebenen dagegen etwas unternommen werden, sonst kann es nicht einmal ein wenig Erfolg geben. Und warum von vornherein davon ausgehen, dass Terroristen sich über diese Wege nicht verabreden? Sicher werden sie es nicht im Klartext machen. Zumindest kann man anhand der Verbindungen einiges ablesen und das Puzzle zusammen fügen. Das ist der Sinn des Ganzen. Ich denke, dass manche Dinge hier gar nicht bekannt sind; wäre auch Schwachsinn, dieses in der Öffentlichkeit breit zu treten.
Bzgl. der Masse der Daten wurde es von Ihnen schon richtig erkannt, dass das gar nicht alles ausgewertet werden kann. Ich denke, die Ermittlungsbehörden haben die Daten auf konkrete Einzelfälle bzw. Einzelpersonen beschränkt, was mit der Bevorratung der Daten ja erst ermöglicht werden soll. Die Erkenntnisse aus den Daten können m.E. auch nur andere Ermittlungen sinnvoll und effektiv ergänzen. Insoweit denke ich auch, dass bisher mit solchen Methoden veranwortungsvoll umgegangen wurde.
Den Staat darf man doch nicht zum “Papiertiger” machen. Aber das haben die Liberalen schon mehrfach bewiesen, dass sie das können. Wenn es jedoch um die eigene Klientel geht (Musik-/Filmindustrie) dann wird nichts unternommen, um die Abzocke in Abmahnverfahren, was weitaus eher als Bagatelle gegenüber den o.a. Straftaten eingestuft werden kann, zu verhindern. Da werden insbesondere junge IT-user massenhaft zur Kasse gebeten, weil sie mal versehentlich etwas aus dem Netz herunter geladen haben. Da geht es dann um “Knete” für die Konzerne, da wird nichts gegen unternommen!!!!!! Durch das neue VerfG-Urteil wird das eben auch nicht unterbunden – was sagt man dazu?

  • von Hans Gustav
  • 03.03.10 16:20
  • comment

@hans gustav
aber es wird nie möglich sein einen Terrorangriff durch die Vorratsdatenspeicherung zu vereiteln (wie von der Regierung angepriessen), da die Daten (wie schon erwähnt) so schnell gar nicht ausgewertet werden können. Schlußfolgerung, Kosten, die der kleine Bürger zu tragen hat, ohne auch nur einen Nutzen in Sachen Vereitelung von Anschlägen.
Meiner Meinung nach ist das alles purer Aktionismus der Regierung.

  • von Anonymous
  • 03.03.10 17:08
  • comment

@Anonymus, 3.3.17:08 h:

Na, wenn Sie es sagen, wird es so sein – oder!?

  • von Hans Gustav
  • 03.03.10 18:19
  • comment

Wir sollten lieber Folter und Todesstrafen einführen, wenn wir den Terrorismus bekämpfen wollen.
Schließlich muss man ja jede Möglichkeit nutzen, oder Hans Gustav?

  • von Anonymous
  • 03.03.10 18:52
  • comment

@Anonymus, 3.3., 18:52h:

Bleiben Sie doch auf dem Teppich und versuchen Sie nicht, mich in irgend eine “Ecke” zu stellen. Ich wollte nur allgemein deutlich machen, dass mit den Daten der Vorratsspeicherung -jedoch nicht als alleiniges Mittel- in ein Gesamtkonzept gehören, damit durch die Behörden effektiv Straftaten verhindert und aufgeklärt werden können. Dieses ist augenblicklich auch in den Medien von den Fachleuten zu hören und nachvollziehbar.
Das hat nun gar nichts mit Ihrer letzten und auch polemischen Unterstellung bzgl. Einführung von Folter und Todesstrafe zu tun und hat auch nichts mit meiner persönlichen Einstellung zu den Dingen gemeinsam. Folter und Todesstrafe lehne ich strikt ab.
Dialektisch können Sie sicher jeden eingestellten Beitrag “zerpflücken”, da sich die Kommentatoren des eingestellten Beitrags nicht wie Juristen äußern und deshalb auch nur wenige bis gar keine Angriffspunkte bieten.
Hier soll doch lediglich allen Interessierten die Möglichkeit einer Meinungsäußerung zum Thema geboten werden. Wer diese nicht lesen möchte, soll es bleiben lassen. Ganz sicher aber dient diese Plattform nicht dazu, anderen die eigene Meinung “einzureden” oder anderes zu unterstellen.
Guten Tag!

  • von Hans Gustav
  • 03.03.10 20:42
  • comment

. . . und weil sich die meisten die hier lesen dann, trotz link, doch nicht auf die (NachDenkSeiten)

http://www.nachdenkseiten.de

“verirren” würden – hier mal zum besseren verständnis der text PLUS analyse des ganzen (im prinzip WERTLOSEN) URTEILS:

[ . . . Das ist für mich verfassungsrechtlicher Opportunismus.
Es ist auch politisch opportunistisch, denn es befriedigt, wie Heribert Prantl zu Recht schreibt, „kurzfristig die Gegner der Vorratsdatenspeicherung – und langfristig ihre Befürworter.“ . . . ]

3. März 2010 um 9:06 Uhr
Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Verfassungsrechtlicher Opportunismus
Verantwortlich: Wolfgang Lieb

Ein Pyrrhus-Sieg:

Aus diesem Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht gehen die 35.000 Kläger auf Dauer eher geschwächt hervor. Das gestrige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung hat zwar die innerdeutsche Regelung für nichtig erklärt, dennoch ist eine Speicherungspflicht in dem im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Umfang mit Art. 10 Grundgesetz „nicht schlechthin unvereinbar“. Vor allem aber ist die EU-Richtlinie 2006/24/EG, die durch die verfassungswidrig erklärten innerstaatlichen Gesetze nur umgesetzt werden sollte, durch das Urteil nicht tangiert.
Wie beim Hartz-IV-Urteil wird pathetisch die Unverletzlichkeit des Grundrechts beschworen, um dann dem Gesetzgeber viel Gestaltungsfreiheit zu geben, das Fernmeldegeheimnis wieder einzuschränken. Und wie beim Urteil über den EU Reformvertrag schreckt das höchste deutsche Gericht vor einer Auseinandersetzung mit dem EU-Recht zurück.
Das kann man eigentlich nur verfassungsrechtlichen Opportunismus nennen. Wolfgang Lieb

Kern des Urteils

Die Neuregelungen der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sowie die entsprechende Anpassung der Strafprozessordnung aus dem Jahre 2007 verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz und sind nichtig.

Die von den Anbietern von Telekommunikationsdiensten im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen aber noch nicht übermittelten, sondern bisher nur gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen und dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.

So lautet im Kern der Urteilsspruch von 6 der 8 Richter des Bundesverfassungsgerichts über die innerstaatliche gesetzliche Umsetzung der durch eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2006 vorgeschriebenen Vorratsdatenspeicherung.

Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar

Allerdings ist „eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG (Telekommunikationsgesetz) anordnen, … mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar.“

Es bedürfe jedoch eine „dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung“ tragende Ausgestaltung, die den „Verhältnismäßigkeitsanforderungen“ genüge.

Das Gericht sieht die Gefahr

Das Gericht sieht zwar bei einer solchen Speicherung „einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt.“ Die Mehrheit des Senats erkennt auch durchaus die Gefahren eines solchen Eingriffs:
„Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.
Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“

Ist private Speicherung ein Schutz?

„Maßgeblich“, dass eine solche Speicherung unter bestimmten Maßgaben mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar sein kann, sei zunächst, „dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung.“

Das Gericht tut also gerade so, als wäre die informationelle Selbstbestimmung des Bürgers geschützt, wenn die Daten bei Privaten gespeichert sind. Das ist nach den zahlreichen Datenskandalen etwa bei Telekom oder bei der Bahn bis hin zu dem Handel mit CDs mit geheimen Bankdaten mit Verlaub eine ziemlich naive Sichtweise der Karlsruher Richter. Wie sollten die geforderten Schutzvorkehrungen gegenüber den Telekommunikationsanbietern aussehen?

Speichern ja, aber nicht so

Verfassungsrechtlich unbedenklich sei eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, wenn sie „eine Ausnahme bleibt“ und „die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert“ werde. Dazu bedürfe es „hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.“

Ähnlich wie beim Urteil über die Hartz IV-Regelsätze, in dem Karlsruhe pathetisch das „menschenwürdige Existenzminimum“ hervorhob, werden auch hier nachdrücklich die Gefahren eines Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis beschrieben, doch im Ergebnis wird Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich als mit der Verfassung vereinbar erklärt, wenn der Gesetzgeber bei der Umsetzung bestimmte Verfahrensregeln einhält.

Begründeter Verdacht und konkrete Gefahr

Der Abruf der gespeicherten Daten müsse „den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat“ voraussetzen. Die entsprechenden Straftatbestände habe der Gesetzgeber abschließend (vorher) festzulegen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es, dass ein Abruf der Daten nur zulässig ist, wenn „eine durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegte, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr“ vorliege.

Immerhin muss also für den Abruf der (ohnehin) gespeicherten Daten durch staatliche Organe, ein „begründeter Verdacht“ und eine „konkrete Gefahr“ vorliegen. Und positiv zu würdigen ist, dass auch ein Zugriff der Nachrichtendienste auf solche Daten eingeschränkt wird. Aber andererseits sind die Gefahrentatbestände (z.B. „Abwehr einer gemeinen Gefahr“) wiederum so offen beschrieben, dass im Zweifel auch Daten abgerufen werden könnten, wenn zu einer Demonstration aufgerufen wird, bei der es zu Gewaltausbrüchen (= gemeine Gefahr) kommen könnte. Auch hier wird also dem Gesetzgeber und vor allem den staatlichen Organen wieder ein großer Gestaltungsspielraum zuerkannt.

Übermittlungsverbot nur für einen engen Kreis

Für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen (also Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen) soll es ein grundsätzliches Übermittlungsverbot von gespeicherten Daten geben. Rechtsanwälte oder Journalisten, deren Schutz mindestens genauso wichtig wäre, sind allerdings nicht geschützt.

Keine „diffuse Bedrohlichkeit“ durch Geheimdienste?

Das Gefühl einer „diffusen Bedrohlichkeit“ müsse durch wirksame Transparenzregeln aufgefangen werden. Doch davon werden die Nachrichtendienste wiederum ausgenommen. Sind es aber nicht gerade die geheimdienstlichen Überwachungen, die dieses Gefühl der diffusen Bedrohlichkeit schaffen?

Barrieren

Sicher, im Rahmen der Strafverfolgung werden einige Barrieren werden aufgebaut:

* heimliche Verwendung der Daten nur durch richterliche Anordnung und bei nachträglicher Benachrichtigung,

* sofern heimlich erhobene Daten vor Gericht verwandt werden, ist eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle vorzusehen,

* es sind Sanktionen bei Rechtsverletzungen vorzusehen. (Allerdings wird auch hier wieder ein „weiter“ Gestaltungsspielraum zuerkannt.)

Wer allerdings die schon derzeit schon Lasche richterliche Kontrolle bei Überwachungsmaßnahmen bedenkt, kann sich durch derartige Barrieren nicht gerade beruhigt zurück lehnen. Und in den seltensten Fällen, dürften Polizei oder Staatsanwälte sich vor Gericht auf heimlich erhobene Daten beziehen.

Keine Auskunft über IP-Adressen „ins Blaue hinein“

Erheblich weniger Anforderungen stellt das Gericht, wenn Behörden Auskunft über einen Inhaber einer IP-Adresse erhalten wollen. Zwar werde dadurch der Umfang der Anonymität im Internet begrenzt, deshalb dürfe eine solche Auskunft „nicht ins Blaue hinein eingeholt“ werden.
(Ins Blaue hinein, scheint ein Sprachbild des Ersten Senats zu sein, mit der gleichen Formulierung wurden schon die bisherigen Regelsätze bei Hartz IV gerügt.)

Anleitung an den Gesetzgeber

Die Prüfmaßstäbe, die das Gericht aufstellt, sind eher eine Anleitung an den Gesetzgeber, unter welchen Bedingungen das Bundesverfassungsgericht eine Vorratsdatenspeicherung passieren lassen würde, als ein Erfolg der Datenschützer. Das Urteil bleibt weit hinter den Anträgen der Beschwerdeführer zurück. Die Speicherung ist keineswegs vom Tisch. Die Argumente dagegen, werden lapidar damit vom Tisch gewischt. Die EU-Richtlinie gilt.

Immerhin wäre es ein Erfolg, wenn der Datensammelwut etwa beim Elektronischen Einkommensnachweis oder beim SWIFT-Abkommen durch dieses Urteil neu thematisiert würde.
Und wenigstens darf eine Speicherung bis zum Erlass neuer Gesetze nicht stattfinden und 4 Richter des 8-köpfigen Senats setzten durch, dass die bisherigen Daten zu löschen sind.

Eiertanz um EU-Recht

Fast belustigend ist der Eiertanz, den das Bundesverfassungsgericht um das EU-Recht und vor allem um seine Zuständigkeit bei der Prüfung dieses supranationalen Rechtes gegenüber dem Europäischen Gerichtshof aufführt.

Schon beim Urteil über den EU Reformvertrag ließ das Gericht das EU-Recht ungeprüft passieren und rügte nur die innerstaatlichen Gesetze. Genauso wird auch beim Urteil über die Vorratsdatenspeicherung die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006 nicht weiter problematisiert. Auf die Argumente der Beschwerdeführer gerade gegen diese Richtlinie geht das Gericht gar nicht erst ein. Zwar seien nach dieser Richtlinie die Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu verpflichtet die Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereit zu halten, aber dort seien keine näheren Regelungen zur Verwendung der Daten enthalten und die Maßnahmen zum Datenschutz würden im Wesentlichen den Mitgliedsstaaten überlassen.

Bisherige Rechtsprechung aufgeweicht

Weil das Gericht einmal mehr, einem Konflikt zwischen dem Grundgesetz und europäischem Recht ausweichen will, muss es seine Linie aus dem Volkszählungsurteil aus dem Jahre 1983 aufweichen. Dort hatte das Gericht noch davon gesprochen, dass das Grundgesetz den Bürger “gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner Daten” schütze. Der EU-Richtlinie gehorchend muss es nun „eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten“ als grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar erklären.
Damit konnten die Bundesverfassungsrichter dem eigentlichen Ziel der Klagenden ausweichen, dass das Gericht die Verfassungsbeschwerde dem Europäischen Gerichtshof vorlegt, um die EU-Richtlinie am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu überprüfen.

Machtprobe mit dem Europäischen Gerichtshof vermieden

Es komme hier auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts gar nicht an, denn schon die Umsetzung der Richtlinie durch innerstaatliche Gesetze sei verfassungswidrig. Das Gericht ist also wieder einmal der „Gretchenfrage“ ausgewichen, ob europäisches Recht höherrangig ist und die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes aushebeln kann. Gleichzeitig hat damit das Karlsruher Gericht eine Machtprobe mit dem Europäischen Gerichtshof vermieden und hat sich mit seiner „Reservekompetenz“ begnügt und nur die innerstaatliche Umsetzung des europäischen Rechts an den Maßstäben des Grundgesetzes überprüft.

Dieser Eiertanz des Karlsruher Gerichtes wird spätestens dann sein Ende haben, wenn sich der Europäische Gerichtshof mit der Richtlinie befassen muss.

Allenfalls zarter Wink nach Europa

Wenigstens ein klein wenig löckt das Bundesverfassungsgericht wider den europäischen Stachel:
„Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer.“

Die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sieht darin eine Aufforderung die Vorratsdatenspeicherung auch auf EU-Ebene auf den Prüfstand zu stellen. Eine wirkliche Schützenhilfe für ein solches Unterfangen ist das Urteil allerdings nicht, denn es hat in opportunistischer Manier die EU-Richtlinie an keiner Stelle in Frage gestellt. Es hat im Gegenteil die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich für verfassungskonform erklärt, wenn der deutsche Gesetzgeber einige Auflagen erfüllt.

Verfassungsrechtlicher und politischer Opportunismus

Das Kuschen des Bundesverfassungsgerichts vor dem Europäischen Recht und vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg belegt, dass Karlsruhe das Grundgesetz nicht offensiv gegenüber der europäischen Ebene verteidigt, sondern sich europäischen Vorgaben kritiklos anpasst und nur noch innerstaatlich versucht, das Grundgesetz zu retten – was davon nach der Vorgabe aus Brüssel oder Luxemburg eben noch zu retten ist.

Das ist für mich verfassungsrechtlicher Opportunismus.
Es ist auch politisch opportunistisch, denn es befriedigt, wie Heribert Prantl zu Recht schreibt, „kurzfristig die Gegner der Vorratsdatenspeicherung – und langfristig ihre Befürworter.“

P.S.: Ich beziehe mich bei meiner Kritik im Wesentlichen auf die ausführliche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. . . . ]

  • von knallbonbon
  • 03.03.10 20:49
  • comment

danke knallbonbon

Klar…

Da ja überwacht wurde, ist nix passiert (obwohl auch nix geplant war).

Jetzt wird nix mehr überwacht (schön wäre es) und es passiert etwas (egal ob das “real” war) dann haben wir eine suuuuper Argumentationskette aufgebaut.

Egal wir ich es drehe und wende; früher oder später kommt eine Aufzeichnung dieser Art. (1984 – nur später)

BRAVE NEW WORLD

  • von Gamer666
  • 04.03.10 14:46
  • comment

[...] an die bundesdeutsche Justizministerin wenden, wurde soeben ruchbar, was hier auf kaltem Wege vorbei an der Hoheit des Bundesverfassungsgerichts versucht wird: Durch die Hintertür wollen ewig gestrige die Vorratsdatenspeicherung wieder [...]

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